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Die Nahme eines Pfandes war schon in dem Frühmittelalter rechtlich bestimmt. Dabei konnte ein Gläubiger zu dem Schutz seiner Forderung dem Schuldner einen Pfandgegenstand wegnehmen. In der Karolingerzeit konnte dies dann ca. noch nach einer richterlichen Erlaubnis geschehen. Schließlich durfte ca. noch der Graf die Vollstreckungspfändung vornehmen. Trotzdem wurden zusätzlich eigenmächtig bewegliche Gegenstände, wie Waffen, Schmuck oder Haustiere als Pfand genommen, obwohl seit dem 13. Jahrhundert mit den Landfrieden versucht wurde, dies zu verhindern.
In den Städten wurden eigens für die Pfandnahme berufene Beamte bestellt, die sogenannten Pfänder. Ca. dieser durfte bei Schuldnern in der Stadt pfänden.
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Ein Pfand ist eine Sache, Forderung oder ein Recht, an dem oder der Eigentum einer bestimmten Person besteht. Als Pfand wird der Pfandgegenstand, um eine Forderung eines Dritten (des Pfandgläubigers) zu sichern. Das Pfand wird in der Regel durch die Pfandbestellung in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben.
Das Pfandrecht ist in Deutschland in den §§ 1204-1258 BGB geregelt. Besondere Vorschriften sind in dem Pachtkreditgesetz und in dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu finden. Für Schiffe und "Luftfahrzeuge" gelten das Schiffsrechtsgesetz und das Luftfahrzeugrechtsgesetz.
Die Bedeutung des Pfandes als Sicherungsgegenstandes ist von untergeordneter Bedeutung. In dem Wirtschaftsverkehr wird vom Sicherungseigentum oder durch Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden Gebrauch gemacht. Bei den Geschäften des täglichen Lebens wird jedoch das Pfand noch häufig benutzt.
Das Pfand am Gegenstand entsteht regelmäßig durch ein Rechtsgeschäft (sog. Sicherungsabrede oder fiduziarische Sicherung), seltener durch Gesetz oder in Form eines Surrogats.
Ist die Forderung nicht zu begleichen, kann sich der Gläubiger am Pfand befriedigen, das Pfand also verwerten. Dafür ist es nicht notwendig, dass ein gerichtlicher Titel erwirkt werden muss.
Das Pfand ist streng akzessorisch an die Forderung gebunden. Besteht die Forderung nicht mehr, so erlischt auch das Pfand. Das Pfand ist mit dem Erlöschen an den Eigentümer herauszugeben. Aber auch wenn die Sache lastenfrei erworben wird oder wenn eine vereinbarte auflösende Bedingung eintritt, erlischt das Pfand.
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